Schleuder & Steinschleuder Waffengesetz

Waffen unterliegen in Deutschland dem sogenannten Waffengesetz (WaffG). Hierin wird der genaue Umgang mit Waffen laut deutschen Waffenrecht geregelt. Laut diesem Gesetz sind Schleudern bzw. Steinschleudern in der Bundesrepublik Deutschland verboten, sofern sie über Handgelenkstützen, Armstützen oder vergleichbare Vorrichtungen verfügen, mit dessen Hilfe sie zu sogenannten Präzisionsschleudern umgebaut werden können und somit zu den „tragbaren Geräten“ zählen. Bereits die Vorrichtung zur Montage derlei Vorrichtungen ist ausreichend, damit sie unter das WaffG fallen. Der Erwerb von Präzisionsschleudern ist in Deutschland verboten.

Schleuder als Sportgerät
Alle anderen Schleudern sind legal und können hierzulande unbedenklich gekauft werden. Sie gelten als Gebrauchsgegenstände bzw. als Sportgerät (Sportschleudern) / Spielgerät. Hierfür gibt es weder Reglementierungen noch Altersbestimmungen. Dennoch ist der Verkauf häufig nur an Personen ab 18 Jahren (Volljährigkeit) möglich.

Verankerung im Waffengesetz
Der genaue Wortlaut lässt sich im Waffengesetz in Anlage 1 im Unterabschnitt 2 (tragbare Gegenstände) unter 1.3 nachlesen. Darin steht:
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.

Ferner steht im WaffG in Anlage 2 im Abschnitt 1 (verbotene Waffen) unter Punkt 1.3.7:
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;

Anmerkung: Nach dem alten Waffenrecht (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der 1. WaffV) waren bis 2002 noch Schleudern verboten, bei denen das halbe Produkt aus Auszugskraft und Auszugslänge einen Wert von 23 Joule überstiegen hat. Im aktuellen Waffengesetz wurde die Leistungsbegrenzung jedoch aufgehoben.